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Statut des „ Mitteldeutschen Arbeitskreises
für Ästhetische
Chirurgie e.V.“ 20. 10. 01
§ 1
Name, Sitz |
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(1) |
Der
Verein führt den Namen „Mitteldeutscher
Arbeitskreis für
Ästhetische Chirurgie“ und ist im Vereinsregister
einzutragen . |
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(2) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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(3) |
Der
Sitz des Vereines ist Leipzig. |
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(4) |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 2
Aufgaben und Zielsetzung |
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(1) |
Ziel
des Arbeitskreises ist die Förderung der Ästhetischen
Chirurgie als Teil der medizinischer Heilkunst unter
besonderer Beachtung ethischer Prinzipien . |
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(2) |
Im
mitteldeutschen Raum soll die Ästhetische Chirurgie
territorial propagiert und besonders auf Qualitätssicherung
geachtet werden. Die Qualitätssicherung
beinhaltet Informationsmöglichkeiten für Patienten
wo ästhetische Chirurgie von ausgebildeten und erfahrenen
Ärzten nach medizinischen Prinzipien durchgeführt
wird. |
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(3) |
Dazu
dienen insbesondere: |
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Durchführung
von Weiterbildungsveranstaltungen |
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Organisation
und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen |
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Schutz
von Patienten vor unseriösen Angeboten |
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Beratung
bei entstandenen Behandlungsfehlern |
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Zusammenarbeit
mit anderen Fachgesellschaften ähnlicher
Zielsetzung |
§ 3
Geschäftsjahr |
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
§ 4
Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglieder
des Arbeitskreises können Fachärzte chirurgischer
Disziplinen werden, die über eine Anerkennung
der Landesärztekammer verfügen , die Zusatzbezeichnung „Plastische
Operationen" zu führen , sowie Fachärzte
für Plastische Chirurgie. |
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(2) |
Mitglieder
des Arbeitkreises können Anästhesisten
mit Interesse für ästhetische Operationen
werden. |
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(3) |
Andere
Personen ,die durch Ihre Tätigkeit den Interessen
des Arbeitskreises nahe stehen und sich für
Ihre Ziele einsetzen , können Mitglied des Arbeitskreises
werden. |
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(4) |
Über
die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Wird im Fall einer Ablehnung Einspruch erhoben, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
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(5) |
Zur
Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung
erforderlich. |
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(6) |
Das
neu aufgenommene Mitglied erkennt durch seinen Beitritt
die Satzung an. |
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(7) |
Ehrenmitglieder
können auf Beschluß des Vorstandes durch
den Vorsitzenden ernannt werden. Ein Ehrenvorsitzender
ist möglich. |
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die
Mitgliedschaft erlischt: |
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durch
Austritt zum 31.12. eines jeden Jahres rechtsgültig
, wenn die Austrittserklärung bis zum 31.10.
des gleichen Jahres an die Vereinsanschrift erfolgt
ist |
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durch
Tod |
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durch
Ausschluß aus dem Verein bei: |
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Verstoß gegen
die Satzung des Vereines |
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Zahlungsrückstand
von zwei Jahresbeiträgen |
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- |
Über
den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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(2) |
Der
Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Gegen den Ausschluß
steht dem Mitglied ein Berufungsrecht beim Vorsitzenden
zu, dessen Entscheidung endgültig ist. |
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) |
(1)
Die Mitglieder haben das Recht: |
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an
den Veranstaltungen des Arbeitskreises aktiv teilzunehmen |
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- |
an
den Vorstand jederzeit Vorschläge zur Verbesserung
der Arbeit gemäß der Zielsetzung einzureichen |
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- |
in
Ihren Praxen und Kliniken Ihre Mitgliedschaft öffentlich
zu machen |
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(2) |
Die
Mitglieder haben die Pflicht: |
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- |
das
Statut zu achten und aktiv für die Ziele des
Arbeitskreises zu arbeiten |
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der
ständigen fachlichen und wissenschaftlichen
Weiterbildung |
§ 7
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Das
höchste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. |
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(2) |
Die
Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten des Arbeitskreises und legt die Aufgaben
für den nächsten Zeitabschnitt fest. |
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(3) |
Die
Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Sie erfolgt einmal jährlich. |
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(4) |
Bei
Bedarf hat der Vorstand das Recht , jederzeit eine
außerordentliche Mitglieder- Versammlung einzuberufen. |
§ 8
Der Vorstand |
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(1) |
Der
Vorstand ist ständiges Arbeitsorgan des Vereines
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich
gemäß § 26 BGB. |
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(2) |
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter
und dem Kassierer. Vorsitzender und Stellvertreter
sind jeweils einzelvertretungsberechtigt; der Kassierer
ist nur in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden oder
dem Stellvertreter vertretungsbefugt. |
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(3) |
Der
Vorstand hat die Pflicht zur Rechenschaftslegung
vor der Mitgliederversammlung. |
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(4) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl für vier Jahre gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. |
§ 9
Finanzierung |
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(1) |
Die
Mittel des Vereines setzen sich aus Aufnahmegebühr
, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen
zusammen. |
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(2) |
Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen |
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(3) |
Der
Verein kann Spenden natürlicher Personen ,juristischer
Personen und Gesellschaften annehmen wenn sie der
Förderung der Ziele und Aufgaben gemäß § 2
entsprechen |
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(4) |
Die
Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden |
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(5) |
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines. |
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(6) |
Es
darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. |
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(7) |
Die
Verantwortung für die statutgemäße
Verwendung der Mittel des Vereines obliegt dem Vorstand
.Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch
den Kassierer- Finanzwart- verwaltet. Die Mitgliederversammlung
erhält von diesem einen Kassenbericht für
das abgelaufene Jahr und einen Finanzplan für
das Folgejahr. |
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(8) |
Die
Rechnungslegung geschieht jährlich ; sie wird
von den gewählten zwei Kassenprüfern zur
Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören . |
§ 10 Änderung
und Ergänzung des Statutes |
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(1) |
Eine Änderung
kann vom Vorstand oder von 2/3 der Mitgliederversammlung
beantragt werden. |
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(2) |
Der
Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern bekannt zu geben. |
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(3) |
Die
Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. |
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(4) |
Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines
an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat |
Sofern
vom Vereinsregistergericht Teile der Satzung beanstandet
werden , ist der Vorstand ermächtigt,
diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. |
Vorstehende
Satzung wurde von der Gründungsversammlung in
Leipzig
am 20.10.2001 beschlossen. |
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